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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 77 AusGEntscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission

Unterabschnitt G Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte

En vigueurTexte officiel

Widerspricht die nach § 76 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1991-09-01