AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 80 AusGEntscheidung über die Verwendungsänderung
Unterabschnitt H Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Abs. 1
Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 79 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung durchgeführt wird oder nicht.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1991-09-01