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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 80 AusGEntscheidung über die Verwendungsänderung

Unterabschnitt H Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Abs. 1

En vigueurTexte officiel

Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 79 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung durchgeführt wird oder nicht.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1991-09-01