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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 87 AusGMitwirkung der Dienstnehmervertretung in Bereichen, auf die das PVG nicht anzuwenden ist

Abschnitt VIII Abschnitt römisch acht Übergangs- und Schlußbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden Befugnisse

1. in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA), in einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und in der Fernmeldehoheitsverwaltung sowie

2. in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 , anzuwenden ist,

den dort bestehenden Organen der Vertretung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1996-05-01