AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 12 AKGWahlrecht
Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer.
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen
Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer.