APSG · Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
§ 4 APSGAufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1998-01-01