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APSG · Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

§ 4 APSGAufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

En vigueurTexte officiel

Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1998-01-01