AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 37 AMSGPfändbarkeit
2. ABSCHNITT Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes
Die pfändbaren Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten rechtswirksam übertragen und verpfändet werden; § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 , ist anzuwenden. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes pfändbar sind.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-01-01
Renvoie à
- AMSG Art. 291b