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AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz

§ 51 AMSGAuflösung der Rücklage

4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice

En vigueurTexte officiel

Das Arbeitsmarktservice hat die Arbeitsmarktrücklage im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu verwenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2001-01-01