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AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz

§ 53 AMSGPersonalaufnahme

5. TEIL Personal

En vigueurTexte officiel

Die Aufnahme der Bediensteten der Bundesgeschäftsstelle erfolgt auf der Grundlage des Personalplanes durch den Vorsitzenden des Vorstandes, die der Bediensteten der Landesgeschäftsstellen und der zugehörigen regionalen Geschäftsstellen durch den jeweils zuständigen Landesgeschäftsführer.