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AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz

§ 58 AMSGAufgaben im behördlichen Verfahren

1. HAUPTSTÜCK Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales

En vigueurTexte officiel

(1) Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

(2) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales im behördlichen Verfahren ergehen an den Vorstand, von diesem an den Landesgeschäftsführer und von diesem an den Leiter der regionalen Geschäftsstelle.