AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 60 AMSGPrüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
2. HAUPTSTÜCK
(1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.