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AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz

§ 65 AMSGBesondere Gleichstellungsregelungen mit Bundesbediensteten

2. HAUPTSTÜCK Arbeitnehmer-Übergangsregelungen

En vigueurTexte officiel

Das Ernennungserfordernis gemäß der Anlage 1 Punkt 2.3. lit. a zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt hinsichtlich von Bediensteten, bei denen eine höherwertige Verwendung beabsichtigt ist, auch dann als erfüllt, wenn die dort genannte sechsjährige Tätigkeit bei den Arbeitsämtern zumindest im Fachdienst, davon drei Jahre probeweise im gehobenen Dienst, ganz oder teilweise in regionalen Geschäftsstellen oder in Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen erfolgt ist.