ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 16 ASchGAufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
(1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
1. über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 126/2017 )
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2017-08-01