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ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 18 ASchGVerordnungen

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

En vigueurTexte officiel

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,

2. Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,

3. die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-12-29