Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (N · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Niederlande)
§ 9 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (N
Artikel 9
In jenen Fällen, in denen nach den Artikeln 2 und 3 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.