AMSprV · Arbeitsmarktsprengelverordnung
§ 1 AMSprV
Der Zuständigkeitssprengel der für die Besorgung behördlicher Aufgaben zuständigen Organe des Arbeitsmarktservice (§ 24 Abs. 2 und 3 AMSG),
1. des Leiters der regionalen Geschäftsstelle und
2. des Landesgeschäftsführers,
umfasst den im Folgenden festgelegten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (Z 1) und der jeweiligen Landesgeschäftsstelle (Z 2) des Arbeitsmarktservice.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01