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Führung von Verwendungsbezeichnungen im · Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 13 Führung von Verwendungsbezeichnungen im Verwendungsbezeichnung „Direktor“

2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND

En vigueurTexte officiel

(1) Die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kultur-instituts in .....)“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines Kulturforums betraut worden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Stellvertretender Direktor“ mit dem Zusatz „des Österreichischen Kulturforums in .....“ haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung eines Kulturforums betraut sind oder die den Direktor jeweils während dessen Verhinderungen als Dienststellenleiter zu vertreten haben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-09-09