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BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

§ 22b BäckAG 1996Übergangsbestimmungen zum BGBl. I Nr. 22/2019 Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,

ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

(2) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Arbeitnehmer/innen einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 14a einzuhalten. In diesem Fall haben Arbeitnehmer/innen den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.