KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 10 KA-AZGAushangpflicht
Abschnitt 4 Ausnahmen
Der/die Dienstgeber/in hat in jeder Organisationseinheit an geeigneter, für die Dienstnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle einen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringen oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-08-01