KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 5d KA-AZGRecht auf Information
ABSCHNITT 2a Nachtarbeit
Der/die Dienstgeber/in hat sicherzustellen, dass Nachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden.