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KGG · Karenzgeldgesetz

§ 26 KGGDatenübermittlung

Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

En vigueurTexte officiel

Die Österreichische Gesundheitskasse und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-01-01