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Soziale Sicherheit (Slowenien) · Soziale Sicherheit (Slowenien)

§ 14 Soziale Sicherheit (Slowenien)

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

En vigueurTexte officiel

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 2 werden die Leistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Slowenien

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.