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Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowe · Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowenien)

§ 12 Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowe

Statistiken

En vigueurTexte officiel

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 vorgenommenen Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.