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Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowe · Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowenien)

§ 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowe

Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

En vigueurTexte officiel

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der slowenischen Rechtsvorschriften von der in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.