Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowe · Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowenien)
§ 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowe
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.