PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 32 PBVGORechtsstellung der Behindertenvertrauensperson
Abschnitt 5 Behindertenvertrauensperson
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 3 PBVG ist auf die Behindertenvertrauensperson § 52 sinngemäß anzuwenden. Weiters sind auf die Behindertenvertrauensperson die §§ 53 bis 55 sinngemäß anzuwenden.