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PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

§ 64 PBVGOMitwirkung im Aufsichtsrat

Abschnitt 2 Ausübung einzelner Befugnisse

En vigueurTexte officiel

In den dem PBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Mitwirkung im Aufsichtsrat gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 PBVG in Verbindung mit § 110 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974 , in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem PBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.