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Personalvertretungsfonds-Verordnung · Personalvertretungsfonds-Verordnung

§ 32 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Abschnitt 5 Revision

En vigueurTexte officiel

(1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Zentralausschuß mit einem von der zuständigen Arbeiterkammer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Personalvertretungsfonds hervorgeht.

(2) Im übrigen gilt § 30 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.