Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Personalvertretungsfonds-Verordnung · Personalvertretungsfonds-Verordnung

§ 35 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Abschnitt 5 Revision

En vigueurTexte officiel

(1) Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Zentralausschuß und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) Der Zentralausschuß hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen.

(3) Der Revisor ist berechtigt, an dieser Zentralausschußsitzung und dieser Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Termin und Ort der Zentralausschußsitzung und der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) sind der zuständigen Arbeiterkammer rechtzeitig bekanntzugeben.