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Personalvertretungsfonds-Verordnung · Personalvertretungsfonds-Verordnung

§ 9 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Abschnitt 1 Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds

En vigueurTexte officiel

Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Zentralausschuß die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Zentralausschuß zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Zentralausschuß bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.