BS-V · Bildschirmarbeitsverordnung
§ 9 BS-VUnterlagen
3. Abschnitt Bildschirmarbeit
Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmer/innen leicht erreichbar zur Verfügung stehen.