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PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

§ 59 PBVWOAktives Wahlrecht

Abschnitt 7 Jugendvertretung

En vigueurTexte officiel

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(2) Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-04-01