Soziale Sicherheit (Kroatien) · Soziale Sicherheit (Kroatien)
§ 33 Soziale Sicherheit (Kroatien)
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.