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Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroat · Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)

§ 12 Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroat

Statistiken

En vigueurTexte officiel

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 gezahlten Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.