B-BSG · Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
§ 32 B-BSGVerordnungen über Arbeitsstätten
2. Abschnitt Arbeitsstätten
Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und
3. die Bereitschaftsräume.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-01-01