Gesetzliche Anerkennung von Religionsges · Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
§ 16 Gesetzliche Anerkennung von Religionsges§. 16. Paragraph 16,
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
Gesetzliche Anerkennung von Religionsges · Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.