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Übereinkommen zwischen Österreich und Ru · Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

§ 21 Übereinkommen zwischen Österreich und Ru

Artikel XXI. Artikel römisch 21 .

En vigueurTexte officiel

Alle aus dem Abkommen sich ergebenden Meinungsverschiedenheiten, die durch Verhandlungen nicht gelöst werden können, sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Dieses Schiedsgericht wird aus drei Archivfachleuten bestehen. Jeder der beiden Staaten hat das Recht, einen Schiedsrichter zu bezeichnen. Die Wahl des dritten Schiedsrichters als Vorsitzenden erfolgt im gemeinsamen Einvernehmen beider Staaten. Sollte ein solches nicht erzielt werden können, so wird die Bestimmung des dritten Schiedsrichters dem Sekretariat des Völkerbundes überlassen.