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DMSG · Denkmalschutzgesetz

§ 40 DMSGZweckgebundene Gebarung

5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 , in der jeweils geltenden Fassung, sind

1. die Mittel des Denkmalfonds für die in § 32 erwähnten Maßnahmen und

2. die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der Aufgabenbereiche „Konservierung und Restaurierung“ und „Fachspezifische Weiterbildung“

einschließlich der Erlöse aus einer entgeltlichen Überlassung von dem Bundesdenkmalamt zugewiesenen Flächen für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes zu verwenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-09-01