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Konkordat (Heiliger Stuhl) · Konkordat (Heiliger Stuhl)

§ 0 Konkordat (Heiliger Stuhl)Seine Heiligkeit Herr Bundespräsident der Republik Österreich

En vigueurTexte officiel

Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll.

StF: BGBl. II Nr. 2/1934

BGBl. Nr. 195/1960 (NR: GP IX RV 232 AB 252 S. 37. BR: S. 163. )

Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und die Republik Österreich, die in dem Wunsche einig sind, die Rechtslage der katholischen Kirche in Österreich zum Besten des kirchlichen und religiösen Lebens in gegenseitigem Einvernehmen in dauerhafter Weise neu zu ordnen, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.

Zu diesem Zwecke haben

zu Ihrem Bevollmächtigten

Seine Eminenz dem Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli , Ihren Staatssekretär, und der

den Herrn Bundeskanzler Dr. Engelbert Dollfuß und

den derzeit auch mit der Führung des Bundesministeriums für Unterricht betrauten Herrn Bundesminister für Justiz Dr. Kurt Schuschnigg zu seinen Bevollmächtigten

ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben.

Der Austausch der Ratifikationen ist am 1. Mai 1934 erfolgt und das Konkordat daher an diesem Tage in Kraft getreten.

Der Bundespräsident des Bundesstaates Österreich erklärt das am 5. Juni 1933 in der Vatikanstadt unterfertigte Konkordat zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhle, welches also lautet:

für ratifiziert und verspricht im Namen des Bundesstaates Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von allen anderen Mitgliedern der Bundesregierung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 1. Mai 1934.