Konkordat (Heiliger Stuhl) · Konkordat (Heiliger Stuhl)
§ 3 Konkordat (Heiliger Stuhl)
In der Erfüllung ihrer geistlichen Amtspflicht steht den Geistlichen der Schutz des Staates zu.
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In der Erfüllung ihrer geistlichen Amtspflicht steht den Geistlichen der Schutz des Staates zu.