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Konkordat (Heiliger Stuhl) · Konkordat (Heiliger Stuhl)

§ 7 Konkordat (Heiliger Stuhl)

En vigueurTexte officiel

Dagegen können kirchliche Stellen, für welche der Bund keine Kongruazahlungen leistet, von der zuständigen kirchlichen Behörde frei errichtet oder umgewandelt werden; sofern in diesen letzteren Fällen der neu errichteten Stelle auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit zukommen soll, wird vom zuständigen Diözesanbischof (Praelatus Nullius) eine Anzeige über die erfolgte Errichtung bei der obersten staatlichen Kultusverwaltung zu hinterlegen sein, welche hierüber eine Bestätigung ausstellt.

Änderungen in der Abgrenzung von Pfarrsprengeln stehen den Diözesanordinarien zu.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1960-08-13