Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Abkommen zur Erleichterung des internati · Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

§ 6 Abkommen zur Erleichterung des internati

En vigueurTexte officiel

Artikel VI . Falls die Behörden des Einfuhrlandes die Zollbefreiung eines Films unter Bestreitung seines Lehrfilmcharakters vom nationalen Standpunkt aus verweigern, kann die Regierung des Landes, wo das Unternehmen oder das Institut, das den Film hergestellt hat, seinen Sitz hat, wenn sie aus Gründen nationaler Kultur ein Interesse an der Verbreitung des Films zu haben glaubt, eine freundschaftliche Anfrage an das Einfuhrland richten. Die beiden Regierungen werden die Frage gemeinschaftlich prüfen und sich dabei im weitest möglichen Ausmaße die Ansicht des Internationalen Instituts für Lehrfilmwesen zunutze machen.