Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österre · Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
§ 7 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österre
Verpflichtungen zu Leistungen für kirchliche Zwecke, die sich aus dem allgemeinen Grund der Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinde ergeben, beruhen nicht auf Privatrechtstiteln und sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben, auch wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstande haben.