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Verfassung der Organisation der Vereinte · Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

§ 14 Verfassung der Organisation der Vereinte

Artikel XIV. Artikel römisch vierzehn. Auslegung.

En vigueurTexte officiel

1. Der englische und der französische Text dieser Verfassung sind in gleicher Weise maßgebend.

2. Jede Frage und jeder Streitfall, betreffend die Auslegung dieser Verfassung, sollen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes unterbreitet werden, je nachdem, welche Entscheidung die Generalkonferenz im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung trifft.