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Verfassung der Organisation der Vereinte · Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

§ 8 Verfassung der Organisation der Vereinte

Artikel VIII. Artikel römisch acht. Berichte der Mitgliedstaaten.

En vigueurTexte officiel

Jeder Mitgliedstaat soll in einer von der Generalkonferenz näher zu bestimmenden Weise, der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Bericht erstatten über seine Gesetze, Verordnungen und Statistiken, die sich auf seine Einrichtungen und seine Tätigkeit auf den Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und Kultur beziehen, sowie über die Maßnahmen, die er auf Grund der in Artikel IV, Paragraph 4, vorgesehenen Empfehlungen und Abkommen ergriffen hat.