Verleihung des Doktorates unter den Ausp · Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten § 5 Verleihung des Doktorates unter den Ausp En vigueurTexte officiel Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Unterricht betraut. ← Précédent · § 4 Sommaire