Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königre · Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)
§ 7 Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königre
Artikel VII. Artikel römisch sieben.
Jede vertragschließende Regierung wird die andere bei der Verbreitung der Kenntnis der Kultur der einen in dem Land der anderen durch folgende Mittel unterstützen:
a) Bücher, Zeitschriften und sonstige Publikationen;
b) Vorträge;
c) Konzerte;
d) Kunstausstellungen und andere Ausstellungen;
e) Dramatische und musikalische Darbietungen;
f) Radio, Filme, Schallplatten und sonstige mechanische Reproduktionsmittel.