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Übereinkommen zwischen Österreich und It · Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

§ 17 Übereinkommen zwischen Österreich und It

Artikel 17.

En vigueurTexte officiel

Das vorliegende Übereinkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen und bleibt bis zu seiner Kündigung durch einen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in Kraft. In diesem Falle tritt das Übereinkommen sechs Monate nach erfolgter Notifizierung der Kündigung außer Kraft; die den Kulturinstituten in den Artikeln 1 bis 4 eingeräumten Begünstigungen werden jedoch wechselseitig weitere sechs Monate gewahrt.