Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz · Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
§ 9 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins.
Sämtliche noch bestehenden, mit öffentlichen Pflichtschulen verbundenen Schulpatronate werden aufgehoben und können nicht neu begründet werden.