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Europäisches Abkommen über die Gleichwer · Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

§ 3 Europäisches Abkommen über die Gleichwer

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien prüfen, in welcher Weise eine Studienzeit anerkannt werden kann, die an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates von Studierenden anderer Wissenschaften als denen der lebenden Sprachen, insbesondere von Studierenden der reinen und angewandten mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer, zurückgelegt wurde.