Europäisches Kulturabkommen · Europäisches Kulturabkommen
§ 7 Europäisches Kulturabkommen
Artikel 7
Wünschen zwei oder mehr Vertragsparteien zur Förderung der Ziele dieses Abkommens am Sitz des Europarates andere Tagungen abzuhalten als in Artikel 6 Abs. 1 vorgesehen, so gewährt ihnen der Generalsekretär des Europarates jede erforderliche Verwaltungshilfe.